§ 6 Entgelt
Das Entgelt für die Leistungen der Klinik richtet sich nach dem Pflegekostentarif und dem DRG-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ist.
§ 7 Zahlung und Rechnungsstellung
- Liegt bei Kassenpatienten keine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialleistungsträgers vor, sind Kassenpatienten als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet. Soweit Kassenpatienten Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht durch eine Kostenübernahmeerklärung eines Sozialleistungsträgers gedeckt sind (z.B. Wahlleistungen), sind sie als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für diese Leistungen verpflichtet.
- Patienten die nicht Kassenpatienten sind, sind als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet.
- Für allgemeine Klinikleistungen und vereinbarte Wahlleistungen können sowohl angemessenen Vorauszahlungen als auch angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt. Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, können nachberechnet werden. Die Berichtigung von Fehlern bleibt vorbehalten.
- Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.
- Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Legen Selbstzahler eine Kostenzusage über sämtliche Leistungen einer privaten Krankenversicherung vor, können Rechnungen unmittelbar gegenüber der privaten Krankenversicherung erstellt werden.
- Unterrichtung des Gesetzlich Krankenversicherten: Patienten, bei denen eine Krankenbehandlung im Sinne des §39 Abs. 1 SGBV durchgeführt wird und diese erklären, über die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen sowie die von den Krankenkassen dafür zu zahlenden Entgelte unterrichtet werden zu wollen, erhalten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung eine derartige schriftliche Information, sofern sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung dies aus drücklich gegenüber der Klinikverwaltung erklären.
§ 8 Beurlaubung
Die Beurlaubung ist nur aus dringenden Gründen und nur mit Zustimmung des behandelnden Arztes möglich. Während der Dauer der Beurlaubung sind vereinbarte Entgelte weiter zu bezahlen
§ 9 Aufzeichnungen und Daten
- Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum der Klinik.
- Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen (Abs. 1).
- Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten, und die Auskunftspflicht des behandelnden Klinikarztes bleiben unberührt.
- Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.
- Folgende personen- und behandlungsbezogene Daten gemäß §301 SGB V können im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Kostenträger) übermittelt werden:
a) Familienname und Vorname der Versicherten,
b) Geburtsdatum
c) Anschrift
d) Krankenversicherungsnummer
e) Versichertenstatus,
f) den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung.
g) Datum und Art der im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Operationen,
h) den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose,
i) Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen
§ 10 Hausordnung
Die Klinik hat eine Hausordnung erlassen, an diese die Patienten gebunden und für deren Einhaltung verantwortlich sind.
§ 11 Eingebrachte Sachen, Haftung
- In die Klinik sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden. Der Patient darf in der Klinik nur die üblichen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände in seiner Obhut behalten.
- Geld und Wertsachen sollen bei der Verwaltung in zumutbarer Weise verwahrt werden. Diese kann die Verwahrung aus triftigem Grunde ablehnen. Für den Verlust der der Verwaltung übergebenen Gegenstände wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. Ansonsten wird für den Verlust von Geld- und Wertsachen nicht gehaftet.
- Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Patienten verbleiben sowie für Fahrzeuge des Patienten die auf dem Grundstück der Klinik oder auf einem von der Klinik bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet die Klinik nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Haftungsansprüche wegen Verlust oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag der Entlassung des Patienten.
§ 12 Inkrafttreten, Sonstiges
Diese AVB treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherig geltenden AVB aufgehoben. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder auf Grund geänderter Rechtsprechung oder Gesetzeslage unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.